Kaum einer setzt sich gerne mit dem Thema Steuern auseinander. Welche Vorteile allerdings dabei entstehen, wenn Sie tiefere Recherchen betreiben, sollten Sie nicht unterschätzen. Die eigenen Mitarbeiter mit Wasser und anderen Getränken zu versorgen, ist hierbei ein gutes Beispiel. Kostenloses Trinken ist in der heutigen modernen Arbeitswelt nicht mehr nur „nice to have“, sondern wird von den meisten Arbeitnehmern vorausgesetzt. Denn frische Getränke, darunter vor allem Wasser, fördern nicht nur die Gesundheit von Mitarbeitern, sondern auch die Arbeitsmoral. Zudem lässt sich Wasser in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen.
Wasser muss sein
Jemanden, der behauptet, ohne Wasser auf der Arbeit auszukommen, dem kann man nur schwer glauben. Bei einer 40-Stunden-Woche, vor allem im Büro, ist es ohne Wasser kaum auszuhalten. Wenn wir zu wenig Wasser trinken, macht sich das oft durch Müdigkeit oder Kopfschmerzen bemerkbar. Es ist also sehr wichtig, genügend Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Wenn Sie als Arbeitgeber dieses kostenlos zur Verfügung stellen, erhöht es das Trinkverhalten jedes Mitarbeiters. Wie oft vergisst man morgens vor lauter Stress die Wasserflasche zu Hause, oder muss diese in der vollen Bahn in die letzte freie Ecke der Tasche stecken. Ob ein voller Kalender, Meetingraum oder eine lange Telefonkonferenz, es gibt tatsächlich kaum eine nettere Erfrischung als ein Glas kühles Wasser. Nicht ohne Grund ist und bleibt es neben dem Kaffee, das beliebteste und vor allem gesündeste Getränk im Büro.
„Ein Wasser bitte“
Fast in jedem Kundentermin oder Personalgespräch taucht die Frage auf: „Möchten Sie einen Kaffee oder ein Glas Wasser?“ Tatsächlich werden jährlich Tausende von Liter an Wasser oder Kaffee im „betrieblichen“ Rahmen getrunken. Wie diese Ausgaben in die Steuerklärung fließen, ist daher eine berechtigte Frage. Hierzu steht der Anlass im Mittelpunkt, warum die Getränke verzehrt werden. Alles, was im geschäftlichen und betrieblichen Bereich stattfindet, ist laut Gesetzgeber von der Steuer absetzbar. Ein Termin mit einem Kunden fällt unter einen „geschäftlichen“ Rahmen und eine interne Weiterbildung der Mitarbeiter als „betrieblich“. Handelt es sich um einen privaten Anlass, wenn zum Beispiel der Chef seinen Geburtstag am Wochenende feiert und seine Mitarbeiter einlädt, dann sind die Getränke nicht steuerlich absetzbar.
Getränke als Aufmerksamkeit oder Bewirtung?
Als wäre das Thema Steuern nicht schon kompliziert genug, unterscheidet der Gesetzgeber, ob es sich bei den Getränken im Betrieb um sogenannte „Bewirtungen“ oder „Aufmerksamkeiten“ handelt. Das Finanzamt kann die Ausgaben zu entweder 70 Prozent oder aber auch 100 Prozent anerkennen. Zählen die Getränke zur „Bewirtung”, können Sie diese bis zu 70 Prozent steuerlich absetzen. Wie der Name Bewirtung bereits voraussagt, bezieht es sich hier oft auf Speisen und Getränke, die während eines Geschäftsessens in einem Restaurant verzehrt werden. Die Bewirtungskosten müssen Sie durch eine Rechnung belegen und explizit als solche kennzeichnen. Die 70 Prozent können Sie nur absetzen, wenn Sie dem Finanzamt einen nachweisen, dass es sich um eine geschäftliche oder betriebliche Angelegenheit handelte.
Unter „Aufmerksamkeiten“ fließen dagegen beispielsweise Gebäck, Häppchen, Tee, Wasser, Kaffee oder diverse Softdrinks. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel Wasser als höfliche Geste anbietet, fällt es unter „Aufmerksamkeiten“ und kann somit zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wasser von der Steuer absetzen
In welcher Art und Form Sie Wasser anbieten, bleibt Ihnen überlassen. Ob Sie Mineral- oder Leitungswasser, Glasflaschen, PET oder auch durch Wasserspender verwenden, können Sie individuell bestimmen. Das hängt mit keinen steuerlichen Verpflichtungen zusammen. Das gilt sowohl für betriebliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel hausinterne Schulungen. Aber auch die dauerhafte Bereitstellung von Wasser für die Mitarbeiter können Sie nach Belieben regeln. Wasser welches in Kundenterminen angeboten wird, zum Beispiel am eigenen Messestand oder in einem Verkaufsgespräch, können Sie ebenfalls als „Aufmerksamkeit“ verbuchen. Die Getränke dürfen in diesem Falle allerdings nur im Betrieb selbst oder der Lokalität (Messe) getrunken werden und dienen nicht der privaten Mitnahme.
Sich neben seiner privaten Steuererklärung also auch etwas mit den betrieblichen Steuerangelegenheit auseinanderzusetzen, kann den eigenen Steuerhorizont erweitern. Auch wenn es erst schwierig erscheint, zwischen all den Begriffen wie „Aufmerksamkeiten“ oder „Betriebskosten“ zu unterscheiden, am Ende ist man doch schlauer geworden. Falls der eigene Betrieb oder das Unternehmen, das mit den Aufmerksamkeiten noch nicht wusste, kann man nun darauf aufmerksam machen.
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