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Bürodienste als Einzelunternehmen – Welche Steuern müssen Sie zahlen?

Von der Wahl der Gesellschaftsform Ihres Bürodienstes hängt es ab, welche Steuern entrichtet werden müssen. In der Regel wird ein Bürodienst in Form eines Einzelunternehmens geführt. Welche Steuern Sie betreffen und was Sie über die einzelnen Steuerarten wissen müssen, lesen Sie nachfolgend.

Einzelunternehmen: Diese Steuern fallen an

Wenn Sie Ihren Bürodienst als Einzelunternehmen führen, üben Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus. In der Regel wird diese Unternehmensform gewählt, wenn kein Partner vorhanden ist. Als Einzelunternehmer müssen Sie die folgenden Steuern an das Finanzamt abführen:

Welche Steuern?
Formblätter zur Steuererklärung
©istock.com/Edin
  • Einkommenssteuer
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
    (bei beschäftigen Angestellten)
  • Gewerbesteuer
    (nicht bei Freiberuflern)

Umsatzsteuer

Wenn Sie Ihren Bürodienst nicht als Kleinunternehmen leiten, müssen Sie regelmäßig gemäß dem deutschen Steuerrecht Umsatzsteuer abführen, sind im Gegenzug aber auch dazu berechtigt, Vorsteuer abzuziehen. Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung beantragt haben und im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro an Umsatz erzielen. Dafür können Sie keine Vorsteuer ziehen, müssen dafür aber auch keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Ob sich für Sie die Kleinunternehmerregelung lohnt, erfahren Sie von Ihrem Steuerberater, den Sie etwa hier finden können.

Grundsätzlich gilt bei der Umsatzsteuer die Soll-Versteuerung. Sobald Sie einen Umsatz ausgeführt und berechnet haben, müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – auch dann, wenn Ihr Kunde noch gar keinen Ausgleich der Rechnung vorgenommen hat. Liegt Ihr Umsatz unter 500.000 Euro, können Sie die Ist-Versteuerung beantragen. Hier müssen Sie erst dann die Umsatzsteuer abführen, wenn auch die Rechnung bezahlt wurde.

Je nach Höhe der Steuerpflicht wird das Finanzamt von Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Umsatzsteuervoranmeldung verlangen – am Jahresende wird dann die Umsatzsteuerjahreserklärung fällig.

Einkommenssteuer

Als natürliche Personen unterliegen Sie der Einkommenssteuer. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden sämtliche Einkunftsarten zusammengerechnet und um die abziehbaren Aufwendungen gemindert. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen.

Gewerbesteuer

Haben Sie gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte, unterliegen Sie der Gewerbesteuer. Mit Jahresabschluss müssen Sie beim Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Daraufhin erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid, den die zuständige Gemeinde erhält. Diese erstellt den Gewerbesteuerbescheid mit der zu zahlenden Gewerbesteuer.

Lohnsteuer

Haben Sie Mitarbeiter beschäftigt, müssen Sie monatlich eine Lohnsteueranmeldung erstellen. Die Lohnsteuer errechnet sich aus den monatlichen Lohnberechnungen. Sie sind als Arbeitgeber dafür laut Steuerrecht verantwortlich, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Außerdem müssen Sie für jeden Arbeitnehmer ein gesondertes Lohnkonto führen.

Lohnsteueranmeldungen sind grundsätzlich monatlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des Lohns und nach besonderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wie beispielsweise die Steuerklasse und Kinderfreibeträge.

Steuererklärung – Zahlen, Zahlen, Zahlen © istock.com/George Pchemyan
Steuererklärung – Zahlen, Zahlen, Zahlen
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