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Häusliches Arbeitszimmer – gemischte Nutzung und steuerliche Absetzbarkeit

Signale vom Finanzgericht Köln und vom BFH in Berlin geben Selbstständigen Hoffnung, das nur halb beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer in Zukunft steuerlich absetzen zu können. Springender Punkt für eine anerkannte Absetzbarkeit bei den Finanzämtern war bislang die alleinige berufliche Nutzung. So eindeutig, wie die Finanzverwaltungen die Nutzung zu ihren Gunsten interpretieren, ist die Definition eines „häuslichen Arbeitszimmers“ vom Gesetzgeber her nicht.

Häusliches Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich

Was genau ist eigentlich ein „häusliches Arbeitszimmer“? Die Frage, wo sich ein häusliches Arbeitszimmer zu befinden hat ist weitgehend klar: in der ansonsten privat genutzten Wohnung oder dem Einfamilienhaus. Freiberufler, die für eine Firma arbeiten und dort keinen eigenen Arbeitsplatz mit Schreibtisch haben, haben mittlerweile beim Finanzamt gute Karten. Sie sind auf das häusliche Arbeitszimmer für die Ausübung ihrer Tätigkeit angewiesen und dürfen es seit einer Gesetzesänderung 2010 steuerlich absetzen, obwohl sich ihr beruflicher Mittelpunkt nicht zu Hause befindet.

Strittig ist hingegen nach wie vor die Frage, in welchem Ausmaß ein häusliches Arbeitszimmer auch privat genutzt werden darf, um absetzbar zu bleiben.

Finanzgericht Köln lässt gemischte Nutzung zu

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ein häusliches Arbeitszimmer nur dann absetzbar, wenn es „nahezu“ ausschließlich für die Ausübung der Berufstätigkeit genutzt wird. „Nahezu“ bedeutet zum Beispiel, wenn in einer Ecke gelegentlich Wäsche zum Trocknen aufgehängt wird oder die Schwiegermutter zwei Mal im Jahr auf der Couch im Arbeitszimmer übernachtet, bleibt die steuerliche Absetzbarkeit davon unberührt.

Schwierig wird es, wenn der Raum in etwa zu gleichen Teilen privat und beruflich genutzt wird. Die Finanzverwaltungen spielten hier in der Regel nicht mit und Finanzgerichte urteilten deutschlandweit mal für, mal gegen eine Teilung. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln hat jetzt für eine gemischte Nutzung entschieden und frischen Wind in die Debatte gebracht.

Wegweisendes Urteil des BFH

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (vgl. hier) darf ein Selbstständiger sehr wohl einen separaten Bereich in einem ansonsten auch privat genutzten Raum als häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Die Kölner Richter berufen sich dabei auf ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs in Berlin vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06), das „gemischte“ Nutzung von Fahrzeugen nicht mehr als Hindernis bei der steuerlichen Absetzung sieht. Was für Fahrzeuge gilt, hatte der BFH in einer Pressemitteilung signalisiert, könnte in der Folge auch für andere Bereiche gelten. Bei Computern zum Beispiel ist das bereits der Fall, möglicherweise in absehbarer Zukunft auch beim häuslichen Arbeitszimmer. Gegen das Kölner Urteil hat die Finanzdirektion Koblenz unter BFH, Az X R 32/11 Revision eingelegt, eine Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.

Tipps und Tricks für das häusliche Arbeitszimmer

Da derzeit offen ist, welchen Weg der Rechtsauslegung beim häuslichen Arbeitszimmer der BFH letztendlich gehen wird, sollten Sie als Selbstständiger bis zu einem rechtskräftigen Urteil auf Nummer sicher gehen und den beruflich genutzten Raum streng von allem Privaten separieren. Weiterführende Tipps und Tricks dazu finden Sie etwa auf diesem Informationsportal zum Thema Buchhaltung. Sollte das saubere Trennen der Bereiche aus räumlichen Gründen nicht möglich sein, ist es eine Rechenaufgabe, ob ein steuerlich absetzbares separat angemietetes kleines Arbeitszimmer nicht die günstigere Lösung ist.

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